Die aktuelle Energiekrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekunden. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, plant die Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungen.
Gas: Informationen zur Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 4 EWSG
Um die Haushalte und vor allem kleinere Gewerbekunden kurzfristig zu unterstützen, hat sich die Bundesregierung für folgende Lösung entschieden: Gaskundinnen und Gaskunden erhalten im Monat Dezember 2022 eine staatliche Soforthilfe, die sich an den monatlich zu leistenden Zahlungen orientiert. Der tatsächliche Erstattungsbetrag, der mit der Jahresverbrauchsabrechnung verrechnet und aus Mitteln des Bundes finanziert wird, berücksichtigt auch mögliche Gaspreissteigerungen zum Jahresende: Sie entspricht einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Gaspreis.
Als unsere Kundinnen und Kunden profitieren Sie automatisch von der Soforthilfe. Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird der Dezemberabschlag nicht eingezogen. Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder Barzahlung, müssen Sie die Zahlungen für Dezember nicht leisten. In Ihrer Jahresabrechnung wird dann der Erstattungsbetrag mit der vorläufigen Entlastung verrechnet. Das bedeutet, dass die rechnerisch ermittelte Zahlung vom Bund vom tatsächlichen Abschlag abweichen wird.
Zusammengefasst bedeutet das:
- Aussetzen des Dezember-Abschlags (Fälligkeit 30. Dezember)
- Verrechnung des tatsächlichen Erstattungsbetrags in der kommenden Jahresverbrauchsabrechnung (Anfang 2023)
Größere Gaskunden mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio. kWh sind von der Soforthilfe ausgenommen. Ausnahmen bilden hierbei die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen. Kunden mit mehr als 1,5 Mio. kWh müssen bis zum 31.12.2022 den Hertener Stadtwerken in Textform darlegen, dass sie zu den Entlastungsberechtigten zählen (gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG). Andernfalls entfällt der Anspruch auf Dezember-Soforthilfe.
Bei allen Kunden die monatlich abgerechnet werden und die keine laufenden Abschläge zahlen (wie bspw. Jahresvorauszahler), erfolgt die Erstattung mit der nächsten Rechnung.
Fernwärme: Informationen zur Soforthilfe gemäß § 4 Abs. 4 EWSG
Das Gesetz sieht vor, dass Wärmekunden für deren im Dezember 2022 zu leistenden Zahlungen eine finanzielle Kompensation erhalten.
Die Höhe der zu leistenden Kompensation beträgt 120 % des monatlichen Durchschnittsbetrages, der sich aus der Summe der Abschlagszahlungen ergibt, die der Kunde für seinen Wärmebezug im letzten Abrechnungszeitraum zu zahlen verpflichtet war, geteilt durch die Anzahl der auf diesen Abrechnungszeitraum entfallenden Monate. In der nächsten Verbrauchsabrechnung, welche den Monat Dezember 2022 enthält, wird die Entlastung gesondert ausgewiesen. Die Rechnung wird darüber hinaus auch weitere Faktoren, u.a. Ihren tatsächlichen Verbrauch im Abrechnungszeitraum, die geleisteten Abschlagszahlungen und die Umsatzsteuer, berücksichtigen.
Zur Umsetzung der finanziellen Kompensation, die aus Mitteln des Bundes finanziert wird, werden wir gemäß § 4 Abs.1 Satz 2 EWSG gegenüber unseren Kunden auf die Einziehung der für den Monat Dezember 2022 vereinbarten Abschlags- oder Vorauszahlung verzichten. Kunden, welche selbstständig die Zahlung des Abschlags oder der Vorauszahlung veranlassen, werden gebeten, rechtzeitig ihren Dauerauftrag auszusetzen bzw. für den Monat Dezember 2022 keine Abschlagszahlung zu leisten. Bei allen Kunden die monatlich abgerechnet werden und die keine laufenden Abschläge zahlen (wie bspw. Jahresvorauszahler), erfolgt die Erstattung mit der nächsten Rechnung.
Größere Wärmekunden mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio. kWh sind von der Soforthilfe ausgenommen. Ausnahmen bilden hierbei die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen. Kunden mit mehr als 1,5 Mio. kWh müssen bis zum 31.12.2022 den Hertener Stadtwerken in Textform darlegen, dass sie zu den Entlastungsberechtigten zählen (gemäß § 4 Abs.1 EWSG. § 4 Abs.1 Satz 3 EWSG). Andernfalls entfällt der Anspruch auf Dezember-Soforthilfe.
Im Rahmen der Erstattungsforderung für die Gewährung der Soforthilfe ist es erforderlich, dass der Lieferant personenbezogene Daten der Kunden an einen externen, vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) beauftragten Dienstleister weitergibt, damit dieser die Plausibilität des Erstattungsanspruchs des Lieferanten prüfen kann. Zu diesen Daten gehören gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 EWSG die Liefermenge des Jahres 2021 oder ersatzweise die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums. Weiterhin werden gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 2 EWSG auch Angaben zu den der beantragten Erstattung zugrundeliegenden Kundenbeziehungen weitergegeben; hierzu gehören E-Mail-Adresse oder Telefonnummer des Kunden, dessen Postanschrift sowie die Höhe des Entlastungsbetrags.
Hinweis für Mieter
Für die Weitergabe der Entlastungen bei Mietverhältnissen und in Wohnungseigentümergesellschaften ist gemäß § 5 EWSG der Vermieter bzw. die WEG zuständig; die Entlastung soll in diesen Fällen regelmäßig im Rahmen der Heizkostenabrechnung erfolgen.
Weiterführende Informationen
Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der historischen Dimensionen, in denen wir uns mit Blick auf die Energie-Kosten bewegen, leider nicht möglich sein. Die Lage am Handelsmarkt hat sich aktuell zwar ein wenig entspannt, aber das Preisniveau bleibt hoch
Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen. Ausführliche Informationen zum Thema Energiesparen finden Sie hier.