Smart Meter ist ein Sammelbegriff für intelligente und fernauslesbare Stromzähler. Hier unterscheidet man zwischen modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Sie werden als Ersatz für den alten Stromzähler, den elektromechanischen „Ferrariszähler“, eingebaut.
Die Unterscheidung zwischen modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen ist wichtig, da das Messstellenbetriebsgesetz (MsBG) für beide Messeinrichtungen unterschiedliche Anforderungen stellt. Dies betrifft den Umfang der Geräte, deren Funktion und die anfallenden Kosten.
Bei modernen Messeinrichtungen (mME) handelt es sich um digitale Stromzähler, die die Stromverbrauchsdaten speichern und auf einem Display darstellen. Dieses spiegelt, anders als beim alten Stromzähler, die Nutzungszeit und den aktuellen Stromverbrauch wider. Die mME kann über eine gesicherte Kommunikationseinrichtung – das so genannte Smart-Meter-Gateway – zu einem intelligenten Messsystem erweitert werden. Ohne diese Erweiterung ist die mME nicht fernauslesbar. Die Werte werden bis zu zwei Jahre im Zähler gespeichert und sind nur über einen PIN abrufbar.
Ein intelligentes Messsystem (iMS) ist eine moderne Messeinrichtung, die mit einem Smart-Meter-Gateway erweitert wird. Das Smart-Meter-Gateway, eine Art Datendrehscheibe, kann die Messwerte verarbeiten, automatisch übermitteln und Zugriffsrechte verwalten. Dieses System ermöglicht es, alle viertel Stunde einen Zählerstand an die empfangsberechtigen Marktteilnehmer zu schicken und den Verbrauch oder die Erzeugung darzustellen.
Die Stromerzeugung wird mit dem Ausbau der erneuerbaren Energien dezentraler und stärker schwankend. Dadurch steigen die Anforderungen an den Netzbetrieb sowie die Koordinierung von Stromangebot und -nachfrage. Mit der Einführung der intelligenten Messsysteme verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, eine technische Infrastruktur für die Energiewende zu schaffen. Mit Hilfe der neuen Geräte können beispielsweise variable Stromtarife eingeführt werden, die niedrige Preise bei geringer Stromnachfrage während der Nacht und höhere Preise in Zeiten von hoher Stromnachfrage berücksichtigen. Außerdem können dezentrale Stromerzeuger wie Photovoltaik- oder Windenergieanlagen gesteuert werden, um das Stromnetz stabil zu halten. Hierfür ist aber zusätzlich noch eine Steuerbox erforderlich, die die Geräte zu- oder abschalten kann.
Die moderne Messeinrichtung muss bis Ende 2032 bei allen Endverbrauchern eingebaut sein.
Das intelligente Messsystem wird nach Verbrauchsstaffeln „ausgerollt“. So fordert das Messstellenbetriebsgesetz (MsBG) vom Messstellenbetreiber, in diesem Fall die Hertener Stadtwerke GmbH, bei Kunden mit einem Jahresverbrauch ab 10.000 kWh/a ab 2017 ein iMS einzubauen. Der Einbau bei Kunden mit einem Verbrauch zwischen 6.000 kWh/a und 10.000 kWh/a soll ab 2020 erfolgen.
Die meisten Privathaushalte sind hiervon nicht betroffen, da sie einen geringeren Stromverbrauch haben. Messstellenbetreiber haben jedoch die Option, auch bei Kunden mit einem Jahresstromverbrauch unter 6.000 Kilowattstunden intelligente Messsysteme einzusetzen, solange sie sich an sehr strikte Preisvorgaben halten.
Ein Messstellenbetreiber ist ein Unternehmen, das für Einbau, Betrieb, Wartung und Eichung der Zähler verantwortlich ist. Als grundzuständiger Messstellenbetreiber sind die Hertener Stadtwerke GmbH auch für den Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen verantwortlich. Dabei unterscheidet man noch zwischen grundzuständigen Messstellenbetreibern, die an gesetzliche Preisobergrenzen für die Messung gebunden sind, und wettbewerblichen Messstellenbetreibern. Grundzuständiger Messstellenbetreiber ist der Betreiber von Energieversorgungsnetzen, solange und soweit er seine Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb nicht auf ein anderes Unternehmen übertragen hat, oder jedes Unternehmen, das die Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb übernommen hat. Die Hertener Stadtwerke GmbH beinhaltet somit einen grundzuständigen Messstellenbetrieb.
Das Gesetz sieht für die verschiedenen Verbrauchsklassen gestaffelte Preisobergrenzen vor: So sollen zum Beispiel Kunden mit einem Jahresstromverbrauch von 6.000 bis 10.000 Kilowattstunden (kWh) für das intelligente Messsystem maximal 100 EUR im Jahr bezahlen. Für höhere Verbrauchsklassen liegt die Preisobergrenze höher (z.B. für 10.000 – 20.000 kWh bei 130 EUR), wobei auch ihr Kosteneinsparpotenzial höher ausfällt.
Bei einem Jahresverbrauch unter 6.000 kWh/a werden standardmäßig moderne Messeinrichtungen eingebaut. Sie kosten 20 €/a. Liegt der Jahresstromverbrauch unter 6.000 kWh ist der Einbau eines intelligenten Messsystems optional. Auch hier gelten aber Preisobergrenzen, die sich je nach Jahresverbrauch wie folgt staffeln: Preisblatt
Diese höheren Kosten werden von uns an Ihren Stromlieferanten weiterberechnet, sofern Sie nichts anderes vereinbart haben. Inwieweit dieser die Kosten an Sie weitergibt, ist von Ihrem Stromliefervertrag abhängig.
Die Kosten für den Zähler, Einbau, Betrieb und Wartung tragen zunächst die Messstellenbetreiber. Diese stellen den Stromkunden die Kosten für die Messung in Rechnung, wobei diese die gesetzlich festgelegten Preisobergrenzen nicht übersteigen dürfen. Die Geräte entsprechen von der Größe her ungefähr den heutigen Ferraris-Zählern.
Falls der Zählerkasten für den Einbau der neuen Technik umgebaut werden muss, trägt der Anschlussnehmer, also der Haus- oder Wohnungseigentümer, hierfür die Kosten. Die Hertener Stadtwerke versuchen eine Lösung einzusetzen, die im Austausch zu den alten Zählern stattfinden kann. Hier sollte der Aufwand für den Kunden möglichst geringgehalten werden.
Der Messstellenbetrieb ist unabhängig von der Lieferung der Energie. Als Kunde bei einem anderen Versorger könnte es dadurch in Zukunft passieren, dass Sie eine Rechnung von den Hertener Stadtwerken für den Messstellenbetrieb und eine von Ihrem Lieferanten für die Versorgung bekommen. Dies tritt nur ein, wenn Ihr Lieferant sich weigert die Kosten zu übernehmen.
Ja, für die oben genannten Fallgruppen.
Die Umrüstung erfolgt auf Grundlage des neuen Messstellenbetriebsgesetzes, das am 2. September 2016 in Kraft getreten ist.
Die intelligenten Messsysteme erheben alle 15 Minuten Zählerstandsgänge oder Lastgänge und übermitteln sie an das Smart-Meter-Gateway. Dieses kann die Daten verarbeiten und automatisch übertragen. Für die Stabilität des Stromnetzes ist es entscheidend, dass zeitnahe Informationen zur Stromeinspeisung, zum Beispiel aus großen Windparks, oder zum Strombezug aller Elektroautos in der gleichen Straße, vorliegen. Detailliertere Informationen zum Stromverbrauch innerhalb eines gewöhnlichen Haushalts werden weder ermittelt noch benötigt.
Bei intelligenten Messsystemen kann das zertifizierte Smart-Meter-Gateway die Daten, die von einer oder mehreren modernen Messeinrichtungen erhoben werden, bündeln, verarbeiten und versenden. Bei einem Einfamilienhaus können so zum Beispiel die Einspeiseinformationen der PV-Anlage mit den Verbrauchsinformationen der Wärmepumpe und des Elektroautos zusammengefasst werden.
Die Daten werden in den häufigsten Fällen über ein GPRS-Modem und eine SIM-Karte über eine zertifizierte Verschlüsselung übertragen. Auch der Einsatz von anderen Kommunikationstechniken ist denkbar.
Die Daten werden von den Messstellenbetreibern verwaltet. Im Regelfall sind das die Verteilnetzbetreiber, wie hier die Hertener Stadtwerke GmbH, die auch heute schon für die Strommessung verantwortlich sind. Sie müssen personenbezogene Messwerte löschen, sobald sie diese nicht mehr zwingend benötigen. In jedem Fall besitzen die Kunden die Hoheit über ihre Daten. Soll eine weitere Nutzung der Daten etwa beim Abschluss eines variablen Stromtarifes erfolgen, muss der Verbraucher diesem zunächst zustimmen.
Datenschutz und Datensicherheit sollen durch den „Privacy by Design“-Ansatz der neuen Technik gewährleistet werden. „Privacy by Design“ bedeutet, dass die Technik per Definition nur eingeschränkte Funktionen zulässt. So können beispielsweise Messstellenbetreiber nur Absender (z.B. Name des Haushaltskunden) und Empfänger (z.B. Name des Stromlieferanten) von Daten erkennen, ihr Inhalt (z.B. Strommenge) ist jedoch verschlüsselt. Der „Privacy by Design“-Ansatz funktioniert wie ein Briefverteilzentrum, bei dem der Post Absender und Empfänger bekannt sind, der Briefinhalt jedoch verschlossen bleibt.
Eine direkte Einsparung nur durch den Einbau gibt es nicht. Vielmehr kann man sein Nutzungsverhalten widerspiegeln und sich dadurch einen Überblick über die verbrauchte Energie schaffen. Hierbei können Einsparpotentiale sichtbar werden. Die Energie- und damit Kosteneinsparungen finden aber hauptsächlich im Nutzungsverhalten des Verbrauchers statt. Das System gibt hierzu lediglich vorerst nur die Anreize. Ein Messsystem kann die Daten zusätzlich visualisieren und ein genaues Verbrauchsprofil erstellen.
Mit intelligenten Messsystemen können beispielsweise die bisherigen Abschlagszahlungen durch monatliche Stromrechnungen ersetzt werden. Zudem können neue, kundenindividuelle Verträge angeboten werden – ähnlich den heutigen Mobilfunkverträgen mit bestimmten Datenvolumen für Gespräche und Internetnutzung. Auch die Bündelung von Strom-, Gas-, Wasser- und Fernwärmemessung wird angedacht, um den Wettbewerb zu stärken und Kunden einen Vertrag für alle Medien anzubieten. In Verbindung mit einer zusätzlichen Steuerbox könnten zudem Stromverbräuche – wie das Laden eines Elektroautos – kostengünstig geplant werden.
Immer mehr Verbraucher werden zu so genannten „Prosumern“ (Zusammensetzung aus Produzent und Konsument). Das heißt, dass Kunden nicht nur Energie beziehen, sondern durch die eigene Erzeugung mittels PV-Anlagen oder BHKW auch Strom einspeisen können. Um diese wechselnden Stromflüsse im Netz sicher zu steuern, sinnvoll zu verteilen und effizient zu nutzen ist eine genaue, zeitnahe Messung zwingend nötig.
Blackout-Szenarien sind durch die hohen Anforderungen an die Datensicherheit unwahrscheinlich. Des Weiteren besitzen die Messeinrichtungen bislang keine Schalteinrichtungen, die ein Abschalten des Stroms ermöglichen.
Hier sieht das Gesetz so genannte Bündelangebote ab dem Jahr 2021 vor. Der Vermieter ist an Bedingungen wie z.B. das Einholen von Angeboten gebunden. Die Kosten dürfen für den Mieter nicht mehr betragen, als die, die dem Vermieter durch den Messstellenbetrieb in Rechnung gestellt werden.