Stromnetz

Netzanschluss

Informationen zum Netzanschluss

Grundlagen für den Netzanschluss

Grundlage für den Netzanschluss ist die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) in der derzeit gültigen Fassung. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 NAV gibt die Hertener Stadtwerke GmbH bekannt, dass die NAV einschließlich der ergänzenden Bedingungen auch auf alle bis zum 12. Juli 2005 begründeten Netzanschlussverhältnisse für Anschlüsse an das Niederspannungsnetz der Hertener Stadtwerke GmbH Anwendung findet. Die Regelung des § 29 Abs. 3 NAV bleibt unberührt.

Die technischen Mindestanforderungen ergeben sich aus den TAB 2019 (PDF).

Ergänzende Bedingungen des Netzbetreibers (PDF)

Anmeldung des Netzanschlusses

Für die Anmeldung eines Netzanschlusses stellt der Netzbetreiber dem Anschlussnehmer ein Netzanschlussformular zur Verfügung. Der Anschlussnehmer erhält nach Abgabe des vollständig ausgefüllten Formulars und der darauf hin erfolgten Ortsbegehung eine Kostenmitteilung, den Netzanschlussvertrag (einschl. Niederspannungsanschlussverordnungen, Ergänzende Bedingungen) sowie einen Termin für die Ausführung. Zur Inbetriebsetzung ist das dafür bestimmte Inbetriebsetzungsformular zu verwenden.

Netznutzung

Informationen zur Netznutzung

Grundlage für die Netznutzung sind das Energiewirtschaftsgesetz(EnWG), das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) sowie die auf diesen Grundlagen erlassenen Rechtsverordnungen und behördlichen Festlegungen in jeweils aktueller Fassung sowie der Abschluss des von der BNetzA festgelegten Netznutzungs-/ Lieferantenrahmenvertrages Strom in der derzeit geltenden Fassung vom 01.04.2022 (Az.: BK6-20-160 unter Berücksichtigung der Anpassungen durch die Mitteilung Nr. 27: Verschiebung der Umsetzung der Datenformate einschließlich der Marktkommunikation 2022 auf den 01.10.2022 ) zwischen Lieferant und Netzbetreiber. 

Netznutzungs-/Lieferantenrahmenvertrag 

Anlagen zum Vertrag

Sofern Sie den Abschluss dieses Vertrages mit uns beabsichtigen, wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiter, Frau Dröghoff (Tel. 02366/307-164) oder Herr Anhuth (Tel. 02366/307-155) - E-Mail: em@remove-this.herten.de 

Wir werden Ihnen umgehend den gewünschten Vertrag per E-Mail zusenden.

Netzzugang/Entgelte

Entgelte gültig ab 1. Januar 2023

Preisblatt für die Nutzung des Elektrizitätsnetzes der Hertener Stadtwerke GmbH zum 1.1.2023

Entgelte gültig ab 1. Januar 2022 

Preisblatt für die Nutzung des Elektrizitätsnetzes der Hertener Stadtwerke GmbH zum 1.1.2022

Entgelte gültig ab 1. Januar 2021

Preisblatt für die Nutzung des Elektrizitätsnetzes der Hertener Stadtwerke GmbH zum 1.1.2021

Entgelte gültig ab 1. Januar 2020

Preisblatt für die Nutzung des Elektrizitätsnetzes der Hertener Stadtwerke GmbH zum 1.1.2020

Entgelte gültig ab 1. Januar 2019 

Preisblatt für die Nutzung des Elektrizitätsnetzes der Hertener Stadtwerke GmbH zum 1.1.2019

Entgelte gültig ab 1. Januar 2018

Preisblatt für die Nutzung des Elektrizitätsnetzes der Hertener Stadtwerke GmbH zum 1.1.2018

Entgelte gültig ab 1. Januar 2017

Preisblatt für die Nutzung des Elektrizitätsnetzes der Hertener Stadtwerke GmbH zum 1.1.2017

Entgelte gültig ab 1. Januar 2016

Preisblatt für die Nutzung des Elektrizitätsnetzes der Hertener Stadtwerke GmbH zum 1.1.2016

Entgelte gültig ab 1. Januar 2015

Preisblatt für die Nutzung des Elektrizitätsnetzes der Hertener Stadtwerke GmbH zum 1.1.2015

Rabatte nach § 3 KAV werden in Niederspannung für Abnahmestellen der Gemeinde gewährt.

 

Referenzpreisblatt

Referenzpreisblatt zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte nach § 18 Abs. 2 StromNEV

 

Entgelte der Vorjahre

Preisblatt 2012 als PDF (Zeitraum 01.01.–31.12.2012)

Preisblatt 2013 Q1-3 als PDF (Zeitraum 01.01.–08.09.2013)

Preisblatt 2013 Q4 als PDF (Zeitraum 09.09.–31.12.2013)

Preisblatt 2014 als PDF (Zeitraum 01.01.–31.12.2014)

 

Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV

Gemäß §19 Abs. 2 StromNEV wird Letztverbrauchern unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf ein individuelles Netzentgelt eröffnet. In § 19 Abs. 2 S. 1 bis S. 3 StromNEV ist der Anspruch auf das Angebot eines individuellen Netzentgeltes geregelt.

Die Bundesnetzagentur hat zu diesem Thema auf ihrer Homepage allgemeine Informationen und Anzeigeformulare veröffentlicht, die unter dem folgenden Link abgerufen werden können:
Informationen und Anzeigeformulare der BNetzA

Die Hertener Stadtwerke GmbH bietet jedem Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt an.
Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die jeweiligen Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 tatsächlich erfüllt werden.
Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Abrechnung der Netznutzung nach den angesichts der tatsächlich eingetretenen Verhältnissen zulässigen Netzentgelten.

Abschluss eines Messstellenbetreiberrahmenvertrages im Verteilnetzgebiet der Hertener Stadtwerke GmbH

Das Tätigwerden eines wettbewerblichen Messstellenbetreibers erfordert nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MsbG den Abschluss eines Messstellenbetreiberrahmenvertrages mit dem Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet der Messstellenbetrieb erbracht werden soll.

Die BNetzA hat unter dem 23.08.2017 die Änderung des bereits 2010 standardisierten Messstellenrahmenvertrages beschlossen (Az. BK6-17-042 (Strom) und BK7-17-026 (Gas)). Das Vertragswerk war nach Inkrafttreten des Messstellenbetriebsgesetzes an die neuen Rahmenbedingungen im Messwesen und die Änderungen in der Marktkommunikation anzupassen.

Gerne bieten wir Ihnen den Abschluss des Messstellenbetreiberrahmenvertrages Strom und Gas an. Der Vertrag entspricht wörtlich dem durch die BNetzA festgelegten Standardvertrag.

Messstellenbetreiberrahmenvertrag Strom

Messstellenbetreiberrahmenvertrag Gas

 

Technische Mindestanforderungen

Die technischen Mindestanforderungen an die in unserem Netzgebiet verwendeten Mess- und Steuereinrichtungen, § 11 MSB-RV, entnehmen Sie bitte den folgenden Dokumenten.

Technischen Mindestanforderungen an den Messstellenbetrieb Strom (TMA – Strom)
Technischen Mindestanforderungen an den Messstellenbetrieb Gas (TMA – Gas)

 

Kontaktdatenblatt

Kontaktdatenblatt des Netzbetreibers Strom
Kontaktdatenblatt des Netzbetreibers Gas

Zum Abschluss eines Messstellenbetreiberrahmenvertrages fordern Sie diesen bitte per E-Mail an em@remove-this.herten.de an, gern unter Beifügung Ihres Kontaktdatenblattes.

Bei Fragen stehen Ihnen in unserem Hause Herr Thomas Knels, 02366/307-181, oder Herr Joachim Anhuth, 02366/307-155, gerne zur Verfügung.

Netzstruktur

Kennzahlen

Daten zur Netzstruktur (31.12.2021)

Längenangaben
Stromkreislänge Kabel Mittelspannung 258,78 km
  Niederspannung 436,97 km
Stromkreislänge Freileitung Niederspannung 0,06 km
Umspannebenen
Umspannung HS/MS Installierte Leistung der Umspannebene
Umspannung MS/NS 99,51 MVA
Netzgebiet
Geografische Fläche Netzgebiet  37,33 km²
Versorgte Fläche  18,15 km²
Einwohnerzahl im Netzgebiet der Hertener Stadtwerke 62.598

  

Angaben zum vorgelagerten Netz
Eigene Entnahme aus vorgelagertem Netz 65.471.027 kWh
Höchste zeitgleiche Jahresentnahmelast aus dem vorgelagerten Netz 26.614,00 kW
Entnahmestellen
Umspannung HS/MS Anzahl der Entnahmestellen
Mittelspannung 89
Umspannung MS/NS 19
Niederspannung (RLM) 81
Niederspannung (SLP) 39.064

 

Veröffentlichungspflichten nach § 17 Abs. 2 Nr. 1-7 StromNZV

„Veröffentlichungspflichten nach § 17 Abs. 2 Nr. 1-7 StromNZV”

 

Netzverluste

Verluste
Höhe der Durchschnittsverluste Mittelspannung 1,00 %
  Umspannung MS/NS 2,40 %
  Niederspannung 3,25 %
Durchschnittliche Beschaffungskosten der Verlustenergie 4,719 ct/kWh
Jahreshöchstlast 34.875 kW
Datum und 1/4-Stunde der Jahreshöchstlast 05.02.2021 11:45
Vergütung für Jahresmehr- und mindermengen bei Standardlastprofilen: Differenz zwischen bilanzierter und tatsächlich verbrauchter Energie siehe MMM-Preisveröffentlichung des BDEW

Grund- und Ersatzversorgung

Gemäß § 36 Abs. 2 wurde zum Stichtag 01.07.2021 die Feststellung des Grundversorgers für das Versorgungsgebiet Herten vorgenommen und wird nachstehend bekannt gegeben:

Stromversorgung: Hertener Stadtwerke GmbH

Die Festlegung des Grundversorgers gilt für die Dauer vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2024.
Die nächste Festlegung erfolgt zum 01.07.2024.

Bei der Festlegung des Netzgebietes des Grundversorgers ist das Konzessionsgebiet zugrunde gelegt worden.

Redispatch 2.0

Mit den gesetzlichen Regelungen zum Redispatch 2.0 werden Netzbetreiber dazu berechtigt und verpflichtet, im Fall von Gefährdungen oder Störungen der Netzsicherheit (im Folgenden: Netzengpässen) u.a. auf die Erzeugungsleistung von Stromerzeugungsanlagen zuzugreifen, um den Netzengpass zu beseitigen: Die Erzeugungsleistung einer Stromerzeugungsanlage wird (ggf. ferngesteuert) reduziert oder – was auch denkbar ist – erhöht.

Erfahren Sie in unseren FAQ zum Redispatch 2.0 mehr.

Ihr Ansprechpartner

Frank Girke
Frank Girke

Fachgebietsleiter

02366/307-165

Kontakt

icon-termin

Terminbuchung

Kündigung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?

Telefon/Zentrale: 02366/307-0
Kunden-Hotline: 02366/307-123
WhatsApp-Kontakt: 0173/4710115

 

Sie möchten Ihren Strom- oder Erdgasvertrag kündigen?

nach oben