Netzanschluss
Informationen zum Netzanschluss
Grundlagen für den Netzanschluss
Grundlage für den Netzanschluss ist die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) in der derzeit gültigen Fassung. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 NAV gibt die Hertener Stadtwerke GmbH bekannt, dass die NAV einschließlich der ergänzenden Bedingungen auch auf alle bis zum 12. Juli 2005 begründeten Netzanschlussverhältnisse für Anschlüsse an das Niederspannungsnetz der Hertener Stadtwerke GmbH Anwendung findet. Die Regelung des § 29 Abs. 3 NAV bleibt unberührt.
Die technischen Mindestanforderungen ergeben sich aus den TAB 2019 (PDF).
Ergänzende Bedingungen des Netzbetreibers (PDF)
Anmeldung des Netzanschlusses
Für die Anmeldung eines Netzanschlusses stellt der Netzbetreiber dem Anschlussnehmer ein Netzanschlussformular zur Verfügung. Der Anschlussnehmer erhält nach Abgabe des vollständig ausgefüllten Formulars und der darauf hin erfolgten Ortsbegehung eine Kostenmitteilung, den Netzanschlussvertrag (einschl. Niederspannungsanschlussverordnungen, Ergänzende Bedingungen) sowie einen Termin für die Ausführung. Zur Inbetriebsetzung ist das dafür bestimmte Inbetriebsetzungsformular zu verwenden.
Netznutzung
Informationen zur Netznutzung
Grundlage für die Netznutzung sind das Energiewirtschaftsgesetz(EnWG), das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) sowie die auf diesen Grundlagen erlassenen Rechtsverordnungen und behördlichen Festlegungen in jeweils aktueller Fassung sowie der Abschluss des von der BNetzA festgelegten Netznutzungs-/ Lieferantenrahmenvertrages Strom in der derzeit geltenden Fassung vom 01.04.2022 (Az.: BK6-20-160 unter Berücksichtigung der Anpassungen durch die Mitteilung Nr. 27: Verschiebung der Umsetzung der Datenformate einschließlich der Marktkommunikation 2022 auf den 01.10.2022 ) zwischen Lieferant und Netzbetreiber.
Netznutzungs-/Lieferantenrahmenvertrag
Anlagen zum Vertrag
- Preisblatt Netznutzung Strom
- Kontaktdaten des Netzbetreibers Hertener Stadtwerke GmbH
- Auftrag zur Unterbrechung/Wiederherstellung der Anschlussnutzung (Sperrung)
- Zertifikat für den elektronischen Datenaustausch (1:1 Marktkommunikation)
- Preisblatt für separat bestellbare Einzelleistungen (Sperren/Entsperren) und Verzugskosten
Sofern Sie den Abschluss dieses Vertrages mit uns beabsichtigen, wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiter, Frau Dröghoff (Tel. 02366/307-164) oder Herr Anhuth (Tel. 02366/307-155) - E-Mail: em@ herten.de
Wir werden Ihnen umgehend den gewünschten Vertrag per E-Mail zusenden.
Netzzugang/Entgelte
Entgelte gültig ab 1. Januar 2023
Preisblatt für die Nutzung des Elektrizitätsnetzes der Hertener Stadtwerke GmbH zum 1.1.2023
Entgelte gültig ab 1. Januar 2022
Preisblatt für die Nutzung des Elektrizitätsnetzes der Hertener Stadtwerke GmbH zum 1.1.2022
Entgelte gültig ab 1. Januar 2021
Preisblatt für die Nutzung des Elektrizitätsnetzes der Hertener Stadtwerke GmbH zum 1.1.2021
Entgelte gültig ab 1. Januar 2020
Preisblatt für die Nutzung des Elektrizitätsnetzes der Hertener Stadtwerke GmbH zum 1.1.2020
Entgelte gültig ab 1. Januar 2019
Preisblatt für die Nutzung des Elektrizitätsnetzes der Hertener Stadtwerke GmbH zum 1.1.2019
Entgelte gültig ab 1. Januar 2018
Preisblatt für die Nutzung des Elektrizitätsnetzes der Hertener Stadtwerke GmbH zum 1.1.2018
Entgelte gültig ab 1. Januar 2017
Preisblatt für die Nutzung des Elektrizitätsnetzes der Hertener Stadtwerke GmbH zum 1.1.2017
Entgelte gültig ab 1. Januar 2016
Preisblatt für die Nutzung des Elektrizitätsnetzes der Hertener Stadtwerke GmbH zum 1.1.2016
Entgelte gültig ab 1. Januar 2015
Preisblatt für die Nutzung des Elektrizitätsnetzes der Hertener Stadtwerke GmbH zum 1.1.2015
Rabatte nach § 3 KAV werden in Niederspannung für Abnahmestellen der Gemeinde gewährt.
Referenzpreisblatt
Referenzpreisblatt zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte nach § 18 Abs. 2 StromNEV
Entgelte der Vorjahre
Preisblatt 2012 als PDF (Zeitraum 01.01.–31.12.2012)
Preisblatt 2013 Q1-3 als PDF (Zeitraum 01.01.–08.09.2013)
Preisblatt 2013 Q4 als PDF (Zeitraum 09.09.–31.12.2013)
Preisblatt 2014 als PDF (Zeitraum 01.01.–31.12.2014)
Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV
Gemäß §19 Abs. 2 StromNEV wird Letztverbrauchern unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf ein individuelles Netzentgelt eröffnet. In § 19 Abs. 2 S. 1 bis S. 3 StromNEV ist der Anspruch auf das Angebot eines individuellen Netzentgeltes geregelt.
Die Bundesnetzagentur hat zu diesem Thema auf ihrer Homepage allgemeine Informationen und Anzeigeformulare veröffentlicht, die unter dem folgenden Link abgerufen werden können:
Informationen und Anzeigeformulare der BNetzA
Die Hertener Stadtwerke GmbH bietet jedem Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt an.
Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die jeweiligen Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 tatsächlich erfüllt werden.
Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Abrechnung der Netznutzung nach den angesichts der tatsächlich eingetretenen Verhältnissen zulässigen Netzentgelten.
Hochlastzeitfenster
Hochlastzeitfenster für das Jahr 2023 (PDF)
Daten der Vorjahre
Hochlastzeitfenster für das Jahr 2022 (PDF)
Hochlastzeitfenster für das Jahr 2021 (PDF)
Hochlastzeitfenster für das Jahr 2020 (PDF)
Hochlastzeitfenster für das Jahr 2019 (PDF)
Hochlastzeitfenster für das Jahr 2018 (PDF)
Hochlastzeitfenster für das Jahr 2017 (PDF)
Hochlastzeitfenster für das Jahr 2016 (PDF)
Hochlastzeitfenster für das Jahr 2015 (PDF)
Hochlastzeitfenster für das Jahr 2014 (PDF)
Abschluss eines Messstellenbetreiberrahmenvertrages im Verteilnetzgebiet der Hertener Stadtwerke GmbH
Das Tätigwerden eines wettbewerblichen Messstellenbetreibers erfordert nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MsbG den Abschluss eines Messstellenbetreiberrahmenvertrages mit dem Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet der Messstellenbetrieb erbracht werden soll.
Die BNetzA hat unter dem 23.08.2017 die Änderung des bereits 2010 standardisierten Messstellenrahmenvertrages beschlossen (Az. BK6-17-042 (Strom) und BK7-17-026 (Gas)). Das Vertragswerk war nach Inkrafttreten des Messstellenbetriebsgesetzes an die neuen Rahmenbedingungen im Messwesen und die Änderungen in der Marktkommunikation anzupassen.
Gerne bieten wir Ihnen den Abschluss des Messstellenbetreiberrahmenvertrages Strom und Gas an. Der Vertrag entspricht wörtlich dem durch die BNetzA festgelegten Standardvertrag.
Technische Mindestanforderungen
Die technischen Mindestanforderungen an die in unserem Netzgebiet verwendeten Mess- und Steuereinrichtungen, § 11 MSB-RV, entnehmen Sie bitte den folgenden Dokumenten.
Technischen Mindestanforderungen an den Messstellenbetrieb Strom (TMA – Strom)
Technischen Mindestanforderungen an den Messstellenbetrieb Gas (TMA – Gas)
Kontaktdatenblatt
Kontaktdatenblatt des Netzbetreibers Strom
Kontaktdatenblatt des Netzbetreibers Gas
Zum Abschluss eines Messstellenbetreiberrahmenvertrages fordern Sie diesen bitte per E-Mail an em@ an, gern unter Beifügung Ihres Kontaktdatenblattes. herten.de
Bei Fragen stehen Ihnen in unserem Hause Herr Thomas Knels, 02366/307-181, oder Herr Joachim Anhuth, 02366/307-155, gerne zur Verfügung.
Netzstruktur
Kennzahlen
Daten zur Netzstruktur (31.12.2021)
Stromkreislänge Kabel | Mittelspannung | 258,78 km |
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Niederspannung | 436,97 km | |
Stromkreislänge Freileitung | Niederspannung | 0,06 km |
Umspannung HS/MS | Installierte Leistung der Umspannebene |
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Umspannung MS/NS | 99,51 MVA |
Geografische Fläche Netzgebiet | 37,33 km² |
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Versorgte Fläche | 18,15 km² |
Einwohnerzahl im Netzgebiet der Hertener Stadtwerke | 62.598 |
Eigene Entnahme aus vorgelagertem Netz | 65.471.027 kWh |
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Höchste zeitgleiche Jahresentnahmelast aus dem vorgelagerten Netz | 26.614,00 kW |
Umspannung HS/MS | Anzahl der Entnahmestellen |
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Mittelspannung | 89 |
Umspannung MS/NS | 19 |
Niederspannung (RLM) | 81 |
Niederspannung (SLP) | 39.064 |
Veröffentlichungspflichten nach § 17 Abs. 2 Nr. 1-7 StromNZV
„Veröffentlichungspflichten nach § 17 Abs. 2 Nr. 1-7 StromNZV”
Netzverluste
Höhe der Durchschnittsverluste | Mittelspannung | 1,00 % |
---|---|---|
Umspannung MS/NS | 2,40 % | |
Niederspannung | 3,25 % | |
Durchschnittliche Beschaffungskosten der Verlustenergie | 4,719 ct/kWh | |
Jahreshöchstlast | 34.875 kW | |
Datum und 1/4-Stunde der Jahreshöchstlast | 05.02.2021 11:45 | |
Vergütung für Jahresmehr- und mindermengen bei Standardlastprofilen: Differenz zwischen bilanzierter und tatsächlich verbrauchter Energie | siehe MMM-Preisveröffentlichung des BDEW |
Grund- und Ersatzversorgung
Gemäß § 36 Abs. 2 wurde zum Stichtag 01.07.2021 die Feststellung des Grundversorgers für das Versorgungsgebiet Herten vorgenommen und wird nachstehend bekannt gegeben:
Stromversorgung: Hertener Stadtwerke GmbH
Die Festlegung des Grundversorgers gilt für die Dauer vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2024.
Die nächste Festlegung erfolgt zum 01.07.2024.
Bei der Festlegung des Netzgebietes des Grundversorgers ist das Konzessionsgebiet zugrunde gelegt worden.
Redispatch 2.0
Mit den gesetzlichen Regelungen zum Redispatch 2.0 werden Netzbetreiber dazu berechtigt und verpflichtet, im Fall von Gefährdungen oder Störungen der Netzsicherheit (im Folgenden: Netzengpässen) u.a. auf die Erzeugungsleistung von Stromerzeugungsanlagen zuzugreifen, um den Netzengpass zu beseitigen: Die Erzeugungsleistung einer Stromerzeugungsanlage wird (ggf. ferngesteuert) reduziert oder – was auch denkbar ist – erhöht.
Erfahren Sie in unseren FAQ zum Redispatch 2.0 mehr.
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