Diese Meldung ist vom 29.11.2022.
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Informationen zur Dezember-Soforthilfe

Die aktuelle Energiekrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekunden. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, plant die Bundesregierung verschiedene finanzielle Unterstützungen. Dazu zählt unter anderem die sogenannte Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 4 (Gas) und § 4 Abs. 4 (Wärme) Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG), die Kundinnen und Kunden im Dezember entlasten wird. Die Hertener Stadtwerke arbeiten derzeitig an der Umsetzung der gesetzlichen Regelungen.

Welche Entlastungen ermöglicht das neue Gesetz? Gaskundinnen und Gaskunden erhalten im Dezember 2022 eine staatliche Soforthilfe, die sich an den monatlich zu leistenden Zahlungen bzw. Abschlägen orientiert. Der tatsächliche Erstattungsbetrag, der mit der Jahresverbrauchsabrechnung verrechnet wird, berücksichtigt auch mögliche Gaspreissteigerungen zum Jahresende. Sie entspricht einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember 2022 gültigen Gaspreis.

„Unsere Gaskunden profitieren automatisch von der Soforthilfe“, erklärt Vertriebsleiter Patrick Scheffner. „Wer einen Lastschrifteinzug mit uns vereinbart hat, dem wird der Dezemberabschlag, der zum 30. Dezember fällig wäre, nicht eingezogen.“ Wer die Zahlungen monatlich selber vornimmt (z.B. per Dauerauftrag oder Barzahlung) muss die Zahlung für Dezember nicht leisten. „In der Jahresverbrauchabrechnung Anfang 2023 wird der Erstattungsbetrag mit der vorläufigen Entlastung verrechnet“, so Scheffner. „Wichtig ist hierbei nur, dass die Kundinnen und Kunden im Blick haben müssen, dass die rechnerisch ermittelte Zahlung vom Bund vom tatsächlichen Abschlag abweichen wird.“

Auch Fernwärme-Kunden werden im Dezember entlastet. Die Höhe der Kompensation beträgt 120 % des monatlichen Durchschnittsbetrages. Dieser ergibt sich aus der Summe der Abschlagszahlungen, die der Kunde für seinen Wärmebezug im letzten Abrechnungszeitraum zu zahlen verpflichtet war, geteilt durch die Anzahl der auf diesen Abrechnungszeitraum entfallenden Monate. In der nächsten Verbrauchsabrechnung, welche den Monat Dezember 2022 enthält, wird die Entlastung gesondert ausgewiesen. Bei Wärme-Kunden verzichten die Stadtwerke ebenfalls auf die Einziehung der für den Monat Dezember 2022 vereinbarten Abschlagszahlung. Auch hier gilt: Kunden, die selbstständig die Zahlung des Abschlags oder der Vorauszahlung veranlassen, werden gebeten, rechtzeitig ihren Dauerauftrag auszusetzen bzw. für den Monat Dezember keine Abschlagszahlung zu leisten. Sollte der Abschlag dennoch überwiesen werden, wird dieser in der Jahresrechnung als zusätzliche Zahlung berücksichtigt und verrechnet.

Bei allen Kunden, die monatlich abgerechnet werden und die keine laufenden Abschläge zahlen (wie bspw. Jahresvorauszahler), erfolgt die Erstattung mit der nächsten Rechnung. Für die Weitergabe der Entlastungen bei Mietverhältnissen und in Wohnungseigentümergesellschaften ist gemäß § 5 EWSG der Vermieter bzw. die Wohnungseigentümergesellschaft zuständig. Die Entlastung soll in diesen Fällen im Rahmen der Heizkostenabrechnung erfolgen.

Größere Gas- und Wärmekunden mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio. kWh sind von der Soforthilfe ausgenommen. Ausnahmen bilden hierbei die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen. Kunden mit mehr als 1,5 Mio. kWh müssen bis zum 31.12.2022 den Hertener Stadtwerken in Textform darlegen, dass sie zu den Entlastungsberechtigten zählen. Andernfalls entfällt der Anspruch auf Dezember-Soforthilfe.

Für die Hertener Stadtwerke bedeutet die Dezember-Entlastung einen erheblichen Aufwand. „Die Berechnungsgrundlage ist für Kunden leider nicht selbsterklärend und die Umsetzung für Versorger relativ komplex. Wir rechnen in den kommenden Wochen mit einer hohen Beratungsnachfrage. Dafür werden wir uns im Kundenservice wappnen“, stellt Kundenservice-Leiter Maik Polomski fest. Vertriebsleiter Scheffner ergänzt: „Wir müssen die Zahlungsläufe all unserer Gas- und Fernwärmekunden anpassen. Das bindet nicht nur enorme personelle Ressourcen, sondern auch kurzfristige Anpassungen unserer Abrechnungssoftware, um Abschlagszahlungen auszusetzen und die erforderlichen Anpassungen in den Rechnungen vorzunehmen.“

Eine weitere Entlastung für den Gas- und Wärmeverbrauch ermöglicht die seit 1. Oktober 2022 gültige Senkung der Umsatzsteuer von 19 Prozent auf 7 Prozent. Das Bundesfinanzministerium gibt hierbei zwei Varianten für die Umsetzung der finanziellen Unterstützung vor. Zum einen die Stichtagsabrechnung, zum anderen das Zeitscheibenmodell. Da die Hertener Stadtwerke die Stichtagsabrechnung praktizieren, d.h. alle Kunden zum 31. Dezember eines jeden Jahres abrechnen, gilt die Senkung der Umsatzsteuer für Gas und Fernwärme für das gesamte Jahr 2022. Neben der Dezember-Soforthilfe und der Mehrwertsteuersenkung werden vom Bund mit dem Gas- und Strompreisdeckel weitere Entlastungen für 2023 in Aussicht gestellt. Die rechtkräftigen Beschlüsse stehen hier jedoch noch aus.

Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der historischen Dimensionen, in denen sich die Energie-Kosten bewegen, leider nicht möglich sein. Die Lage am Handelsmarkt hat sich aktuell zwar ein wenig entspannt, aber das Preisniveau bleibt hoch. Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen. Ausführliche Informationen zum Thema Energiesparen findet man unter www.hertener-stadtwerke.de/energiesparen.

Das Beratungsteam im Kundenzentrum (Jakobstr. 6) beantwortet montags bis freitags alle Fragen gerne persönlich. Das Kundenzentrum hat montags, dienstags, donnerstags und freitags von 9 bis 13 Uhr geöffnet, von 14 bis 17 Uhr sind an diesen Tagen Beratungen nur nach vorheriger Terminabsprache möglich. Am Mittwoch ist das Kundenzentrum durchgehend geöffnet. Zudem sind die Hertener Stadtwerke telefonisch unter der Service-Hotline 02366/307-123 und der E-Mail kundenservice@herten.de erreichbar.

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