Nach mehr als 20 Jahren wird die Umlage aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zum 1. Juli 2022 auf null gesenkt. Der Bundesrat hat den Plänen der Ampel-Koalition im Mai zugestimmt. Ab Juli entfällt somit die Umlage in Höhe von aktuell brutto 4,43 Cent pro Kilowattstunde Strom. Ab diesem Zeitpunkt soll die Umlage komplett aus dem Bundeshaushalt gezahlt werden und nicht mehr von Verbrauchern und Unternehmen. Ursprünglich war die Senkung der EEG-Umlage erst zum 1. Januar 2023 geplant.
Was bedeutet das nun für unsere Kundinnen und Kunden? Wie wirkt sich die Senkung der EEG-Umlage auf den Strompreis aus? Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengefasst.
Was versteht man unter der EEG-Umlage?
Die EEG-Umlage ist ein Bestandteil des Strompreises und stammt aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Der Staat fördert mit diesem Gesetz die Nutzung von Strom aus regenerativen Energiequellen. Für die Erzeugung von Strom aus regenerativen Quellen (z.B. Windparks) erhalten die Betreiber eine festgelegte Vergütung. Diese Vergütung wird bisher über die EEG-Umlage auf alle Stromkunden in Deutschland umgelegt.
Warum entfällt die EEG-Umlage?
Die Senkung der EEG-Umlage ist Teil des Entlastungspakets der Bundesregierung und setzt damit eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag rund sechs Monate früher um als ursprünglich geplant.
Wie erfolgt die Senkung der EEG-Umlage?
Die Absenkung der EEG-Umlage erfolgt zum 1. Juli und wird rechnerisch ermittelt, indem der dann gültige Arbeitspreis um brutto 4,43 Cent/kWh gesenkt wird. Der Grundpreis bleibt unverändert. Die Senkung wird bei der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung automatisch berücksichtigt und verrechnet. Das gleiche Verfahren wurde bereits bei der vorübergehenden Senkung der Mehrwertsteuer im Jahr 2020 umgesetzt. Stromkunden erhalten hierzu keine separate Information auf dem Postweg.
Für welche Kunden gilt die Senkung der EEG-Umlage?
Die Hertener Stadtwerke geben die Senkung der EEG-Umlage an alle ihre Stromkunden weiter – egal in welchem Stromvertrag sie sich befinden.
Muss ich zum 1. Juli meinen Zählerstand ablesen?
Nein, eine Ablesung des Zählerstandes zum 1. Juli ist nicht erforderlich. Die Zählerstände werden wie gewohnt für die Jahresverbrauchsabrechnung ermittelt. Auf Basis dieser Ablesung erfolgt eine rechnerische Abgrenzung im Abrechnungssystem, die die Preisänderung zum 1. Juli 2022 und damit die alten und neuen Preise berücksichtigt.
Sollte ich meine Abschlagszahlung aufgrund der Senkung anpassen?
In den letzten Monaten sind die Energiepreise stark gestiegen. Ein Ende der Steigerungen ist aktuell leider nicht erkennbar. Die Senkung der EEG-Umlage soll die Kunden finanziell entlasten. Diese Entlastung allein kann die Preissteigerungen jedoch nicht auffangen. Darum raten wir unseren Kunden ihre Abschläge nicht zu reduzieren, um bei der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung keine Nachzahlung zu riskieren.