Zwei Männer in Einsatzkleidung stehen mit einem weißen Bulli vor einigen Stromkabeln.
Zwei Männer in Einsatzkleidung stehen mit einem weißen Bulli vor einigen Stromkabeln.

Stromnetz

Netzanschluss

Grundlagen für den Netzanschluss

Grundlage für den Netzanschluss ist die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) in der derzeit gültigen Fassung. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 NAV gibt die Hertener Stadtwerke GmbH bekannt, dass die NAV einschließlich der ergänzenden Bedingungen auch auf alle bis zum 12. Juli 2005 begründeten Netzanschlussverhältnisse für Anschlüsse an das Niederspannungsnetz der Hertener Stadtwerke GmbH Anwendung findet. Die Regelung des § 29 Abs. 3 NAV bleibt unberührt.

Die technischen Mindestanforderungen ergeben sich aus den TAB 2019 (PDF).

Ergänzende Bedingungen des Netzbetreibers (PDF)

Anmeldung des Netzanschlusses

Für die Anmeldung eines Netzanschlusses stellt der Netzbetreiber dem Anschlussnehmer das Netzanschlussportal zur Verfügung. Der Anschlussnehmer erhält nach Abgabe des vollständig ausgefüllten Formulars und der darauf hin erfolgten Ortsbegehung eine Kostenmitteilung, den Netzanschlussvertrag (einschl. Niederspannungsanschlussverordnungen, Ergänzende Bedingungen) sowie einen Termin für die Ausführung. Zur Inbetriebsetzung ist das dafür bestimmte Inbetriebsetzungsformular zu verwenden.

Neuregelung § 14a EnWG: Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Im Zuge der Energiewende und zur Erreichung der gesetzten Klimaziele wird sich in den kommenden Jahren die Anzahl an neuen Wärmepumpen, Batteriespeichern und Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge wesentlich erhöhen. Diese leistungsstarken Verbrauchseinrichtungen sollen weiterhin ohne große Wartezeiten an unser Stromnetz angeschlossen werden. Zeitgleich müssen wir hierbei eine versorgungssichere Einbindung ins Netz sicherstellen.

Der seit 1. Januar 2024 gültige § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) stellt ein entscheidendes Instrument für den Erfolg der Energiewende in den Verteilnetzen dar. Seine Umsetzung ist anspruchsvoll und treibt die Digitalisierung im Netzbetrieb stärker voran. Der § 14a sieht vor, dass Netzanschlüsse für die oben genannten Verbrauchseinrichtungen vereinfacht werden und Kundinnen und Kunden von reduzierten Netzentgelten profitieren können. Parallel dazu müssen die genutzten Verbrauchseinrichtungen jedoch steuerbar gemacht werden und damit eine Begrenzung der Leistung bei hoher Netzauslastung zulassen. Betroffen ist, wer nach dem 1. Januar 2024 steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit mehr als 4,2 Kilowatt (kW) Leistung zuhause ans Stromnetz anschließt.

Die AGB zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen finden Sie in unserem Downloadbereich

FAQ zum § 14a EnWG

In den folgenden FAQ haben wir Ihnen die wichtigsten Fragen und Antworten zum § 14a EnWG zusammengefasst.

Wen betrifft der §14a EnWG?

Betroffen ist, wer nach dem 01. Januar 2024 steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit mehr als 4,2 Kilowatt (kW) Leistung zuhause ans Stromnetz anschließt. Die angegebene Leistung gilt je Verbrauchseinrichtung – nicht in Summe.

Für Bestandsanlagen, für die eine Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber besteht, sieht die Bundesnetzagentur Übergangsregelungen vor. Bestandsanlagen ohne eine solche Vereinbarung sowie Nachtspeicherheizungen bleiben dauerhaft ausgenommen. Ein freiwilliger Wechsel in die neuen Regelungen entsprechend neuem § 14a EnWG ist jederzeit möglich, allerdings ohne Rückkehrmöglichkeit. Anlagen, die entsprechend der alten § 14a-Regelung (vor dem Jahr 2024) angeschlossen, tarifiert und keine steuerbare Verbrauchseinrichtung (SteuVE) im Sinne des neuen § 14a EnWG sind, verlieren ab dem 01.01.2029 oder bei einer Anlagenänderung bzw. Änderung der Betriebsweise ihre Netzentgeltreduzierung. Lediglich Nachtspeicherheizungen haben die Möglichkeit über den 01.01.2029 hinaus die vor dem Jahr 2024 gewährte Netzentgeltreduzierung beizubehalten, sofern kein Umbau und keine Anlagenänderung durchgeführt wurden.

Nicht betroffen vom §14a EnWG sind Verbrauchseinrichtungen, die zu gewerblichen, betriebsnotwendigen Zwecken (bspw. Kühlhäuser) oder im Rahmen der KRITIS eingesetzt sind (bspw. Krankenhäuser oder andere kritische Infrastruktur).

Was ist eine steuerbare Verbrauchseinrichtung (SteuVE)?

Zu einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung zählen Verbraucher mit einer Nennleistung über 4,2 kW. Dazu zählen nicht öffentlich-zugängliche Ladepunkte für Elektromobile, Wärmepumpenheizungen (unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen), Anlagen zur Raumkühlung, sowie Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher) hinsichtlich der Stromentnahme (Einspeicherung).

Nur für Wärmepumpen und Klimageräte gilt eine Besonderheit: Sofern mehrere dieser Anlagen hinter einem Netzanschluss betrieben werden, ist die Summe der Netzbezugsleistungen maßgeblich. Liegt diese Summenleistung der Einzelgeräte über 4,2 kW, so müssen die Anlagen je Fallklasse (Wärmepumpe, Klimagerät) zu einer SteuVE rechnerisch zusammengefasst werden.

Sind Nachtspeicherheizungen von der Regelung betroffen?

Nein, Nachtspeicherheizungen sind nicht von der §14a Regelung betroffen. Nachtspeicherheizungen werden dauerhaft gemäß der bestehenden Vereinbarung gesteuert.

Was bedeutet netzdienliche Steuerung?

Die netzdienliche Steuerung sorgt dafür, dass die entsprechenden Abnahmen der SteuVE aus dem Niederspannungsnetz temporär so gesteuert werden können, dass das Netz nicht überlastet wird. Die Bundesnetzagentur spricht hier von einem „Dimmen“ des netzwirksamen Leistungsbezugs und geht davon aus, dass entsprechende Eingriffe nur in Ausnahmefällen erfolgen müssen und ohne wesentliche Komforteinbußen ablaufen. Dieses „Dimmen“ gilt jedoch nur für die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und nicht für den Haushaltsbedarf. Für das Steuern Ihrer Verbrauchseinrichtungen erhalten Sie finanzielle Vorteile. Weitere Informationen dazu finden Sie in der Frage „Was erhalte ich im Gegenzug?“.

Warum ist eine netzdienliche Regelung notwendig?

Deutschland hat sich bei der Energiewende viel vorgenommen. Elektrische Verbrauchseinrichtungen werden häufig finanziell gefördert, aber das Stromnetz ist noch nicht überall entsprechend ausgebaut. Wenn mehrere Haushalte zeitgleich abends ihr E-Auto laden, die Wärmepumpe einschalten und weitere Geräte betreiben, droht ein Stromausfall in diesem Netzgebiet, wenn das Stromnetz die benötigte Leistung nicht bereitstellen kann. Bis das Stromnetz optimiert, digitalisiert und ausgebaut ist, benötigt der Verteilnetzbetreiber Werkzeuge, um im Notfall das Netz vor dem Zusammenbruch zu schützen. Somit besteht das Ziel des § 14a EnWG darin, die Mobilitäts- und Wärmewende in Deutschland zu fördern, ohne dass potenzielle Engpässe im Niederspannungsnetz die Anbindung solcher Anlagen verhindern.

Welche Instanz ist für die Steuerung verantwortlich?

Uns als Netzbetreiber ist nach § 14a EnWG das „Dimmen“ einer SteuVE, also das kontrollierte Herunterregeln des Stromverbrauchs zur Netzentlastung, gestattet. Hierfür ist eine vertragliche Vereinbarung mit uns als Netzbetreiber notwendig. Netzbetreiber haben zukünftig nicht mehr die Möglichkeit den Anschluss Ihrer SteuVE aufgrund von Netzengpässen abzulehnen oder hinauszuzögern. Alle Verbraucher über 4,2 kW fallen ab sofort unter den § 14a EnWG und müssen heruntergeregelt werden können. 

Wie erfolgt die Steuerung und welche zusätzlichen Geräte werden für den Prozess benötigt?

Für die Steuerung sendet der Netzbetreiber ein Signal, um Geräte datenschutzkonform und diskriminierungsfrei automatisch herunterzuregeln. Die Mindestbezugsleistung der SteuVE beträgt netzseitig 4,2 kW, sofern diese anlagenseitig umsetzbar ist; andernfalls wird der anlagentechnisch nächst niedrigere Leistungswert berücksichtigt. Bei mehreren SteuVE erfolgt eine Saldoabrechnung unter Berücksichtigung eines Gleichzeitigkeitsfaktors. Damit die Steuerung bei Ihnen vor Ort erfolgen kann, müssen in Ihrem Haushalt ein intelligentes Messsystem sowie eine Steuereinrichtung verbaut sein. Ein intelligentes Messsystem besteht aus einem digitalen Stromzähler und einem Kommunikationsmodul, dem Smart Meter Gateway und sendet und empfängt Energieverbrauchsdaten in Echtzeit. Die Steuereinrichtung regelt dann den Leistungsfluss auf die Endverbraucher. Wie der Einbau bei Ihnen erfolgen kann und welche Kosten damit verbunden sind, erfahren Sie im Rahmen Ihrer Elektroinstallation.

Wieso sind Heimspeichersysteme zukünftig ebenfalls vom § 14a EnWG betroffen?

Heimspeichersysteme fallen ab 01.01.2024 unter den § 14a EnWG, wenn ihre Netzanschlussleistung mehr als 4,2 kW beträgt. Dies betrifft auch Anlagen, die hauptsächlich oder ausschließlich dazu eingesetzt werden, den Strom Ihrer PV-Anlage zu speichern. Grund hierfür ist, dass Speichersysteme mit geringfügigen Softwareupdates zukünftig auch dafür genutzt werden können, Strom zu vergünstigten Bezugspreisen aus dem Netz zu beziehen. PV-Anlagenbesitzer, die einen entsprechend großen Speicher verbauen, müssen zukünftig dafür Sorge tragen, dass das Gesamtsystem mit Steuerungstechnik ausgestattet wird, die dem Netzbetreiber die Dimmung ermöglicht. 

Was erhalte ich im Gegenzug?

Die Festlegung der Bundesnetzagentur sieht drei Netzentgelt-Module vor, wobei nur die Module 1 und 2 zum 01.01.2024 in Kraft getreten sind. Modul 3 folgt zum 01.01.2025. Eine Vergünstigung tritt für Sie in Kraft unabhängig davon, ob der Netzbetreiber Ihre Anlage herunterregelt oder nicht. Von welcher Reduzierung Sie dabei genau profitieren können, entscheiden Sie selbst. Sie haben die Wahl aus einem der folgenden Module der Netzentgeltreduktion, welche dem aktuell gültigen Preisblatt zu entnehmen sind, zu wählen:

  • Modul 1: Jährliche pauschale Reduzierung der Netzentgelte für §14a Anlagen- gemeinsame Messung von Haushalt uns SteuVE – 1 Zähler-Modell 
  • Modul 2: Der Arbeitspreis der Netzentgelte wird um 60 Prozent reduziert. Um dies technisch zu ermöglichen, ist ein separater bei den Netzen angemeldeter Zählpunkt für dieses Modul zwingend notwendig. 
  • Modul 3: Zeitvariable Netzentgelte; nähere Informationen erfolgen mit den voraussichtlichen Netzentgelten in 10/2024.
Wo muss ich meine steuerbaren Verbraucheinrichtungen anmelden?

Die Anmeldung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen erfolgt über das Netzanschlussportal der Hertener Stadtwerke.

Hier finden Sie auch den Link zu den entsprechenden AGB und dem vor der Inbetriebnahme einzureichenden Anhang.

Netznutzung

Informationen zur Netznutzung

Grundlage für die Netznutzung sind das Energiewirtschaftsgesetz(EnWG), das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) sowie die auf diesen Grundlagen erlassenen Rechtsverordnungen und behördlichen Festlegungen in jeweils aktueller Fassung sowie der Abschluss des von der BNetzA festgelegten Netznutzungs-/ Lieferantenrahmenvertrages Strom in der derzeit geltenden Fassung vom 01.04.2022 (Az.: BK6-20-160 unter Berücksichtigung der Anpassungen durch die Mitteilung Nr. 27: Verschiebung der Umsetzung der Datenformate einschließlich der Marktkommunikation 2022 auf den 01.10.2022 ) zwischen Lieferant und Netzbetreiber. 

Unsere Netznutzungs-/Lieferantenrahmenvertrag sowie alle Anlage zum Vertrag finden Sie in unserem Downloadcenter.

Sofern Sie den Abschluss dieses Vertrages mit uns beabsichtigen, wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiter, Frau Dröghoff (Tel. 02366/307-164) oder Herr Anhuth (Tel. 02366/307-155) - E-Mail: em@herten.de 

Wir werden Ihnen umgehend den gewünschten Vertrag per E-Mail zusenden.

Netzzugang/Entgelte

Die Entgelte für die Nutzung unseres Stromverteilnetzes, das Referenzpreisblatt zu Ermittlung vermiedener Netzentgelte sowie die Hochlastzeitfenster finden Sie in unserem Downloadcenter.

Netzstruktur

Kennzahlen

Daten zur Netzstruktur (31.12.2023)

Längenangaben
Stromkreislänge KabelMittelspannung258,19 km
 Niederspannung436,98 km
Stromkreislänge FreileitungNiederspannung0,00 km
Umspannebenen
Umspannung HS/MS Installierte Leistung der Umspannebene
Umspannung MS/NS 100,31 MVA
Netzgebiet
Geografische Fläche Netzgebiet37,33 km²
Versorgte Fläche18,23 km²
Einwohnerzahl im Netzgebiet Hertener Stadtwerke62.999
Angaben zum vorgelagerten Netz
Eigene Entnahme aus vorgelagertem Netz61.947.682 kWh
Höchste zeitgleiche Jahresentnahmelast aus dem vorgelagerten Netz23.326,00 kW
Entnahmestellen
Umspannung HS/MSAnzahl der Entnahmestellen
Mittelspannung95
Umspannung MS/HS17
Niederspannung (RLM)89
Niederspannung (SLP)39.215
Veröffentlichungspflichten nach §17 Abs. 2 Nr. 1-7 StromNZV

Abschluss eines Messstellenbetreiberrahmenvertrages im Verteilnetzgebiet der Hertener Stadtwerke GmbH

Das Tätigwerden eines wettbewerblichen Messstellenbetreibers erfordert nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MsbG den Abschluss eines Messstellenbetreiberrahmenvertrages mit dem Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet der Messstellenbetrieb erbracht werden soll.

Die BNetzA hat unter dem 23.08.2017 die Änderung des bereits 2010 standardisierten Messstellenrahmenvertrages beschlossen (Az. BK6-17-042 (Strom) und BK7-17-026 (Gas)). Das Vertragswerk war nach Inkrafttreten des Messstellenbetriebsgesetzes an die neuen Rahmenbedingungen im Messwesen und die Änderungen in der Marktkommunikation anzupassen.

Gerne bieten wir Ihnen den Abschluss des Messstellenbetreiberrahmenvertrages Strom und Gas an. Der Vertrag entspricht wörtlich dem durch die BNetzA festgelegten Standardvertrag.

Zum Abschluss eines Messstellenbetreiberrahmenvertrages finden Sie hier alle Informationen.

Netzverluste

Höhe der DurchschnittsverlusteMittelspannung1,00 %
 Umspannung MS/NS2,40 %
 Niederspannung2,69 %
Durchschnittliche Beschaffungskosten der Verlustenergie 5,480 ct/kWh
Jahreshöchstlast 34.228 kW
Datum und 1/4-Stunde der Jahreshöchstlast 26.02.2022 18:00
Vergütung für Jahresmehr- und mindermengen bei Standardlastprofilen: Differenz zwischen bilanzierter und tatsächlich verbrauchter Energie siehe MMM-Preisveröffentlichung des BDEW

 

Grund- und Ersatzversorgung

Gemäß § 36 Abs. 2 wurde zum Stichtag 01.07.2021 die Feststellung des Grundversorgers für das Versorgungsgebiet Herten vorgenommen und wird nachstehend bekannt gegeben:

Stromversorgung: Hertener Stadtwerke GmbH

Die Festlegung des Grundversorgers gilt für die Dauer vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2024.
Die nächste Festlegung erfolgt zum 01.07.2024.

Bei der Festlegung des Netzgebietes des Grundversorgers ist das Konzessionsgebiet zugrunde gelegt worden.

Redispatch 2.0

Mit den gesetzlichen Regelungen zum Redispatch 2.0 werden Netzbetreiber dazu berechtigt und verpflichtet, im Fall von Gefährdungen oder Störungen der Netzsicherheit (im Folgenden: Netzengpässen) u.a. auf die Erzeugungsleistung von Stromerzeugungsanlagen zuzugreifen, um den Netzengpass zu beseitigen: Die Erzeugungsleistung einer Stromerzeugungsanlage wird (ggf. ferngesteuert) reduziert oder – was auch denkbar ist – erhöht.

Erfahren Sie in unseren FAQ zum Redispatch 2.0 mehr.

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